§ 5 Abs 2 StVO (Verweigerung der Atemluftprobe, Aufforderung bei Verdacht des Lenkens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, Vollendung des Deliktes mit der Weigerung; späterer Nachweis, dass der Beschuldigte tatsächlich nicht gelenkt hat, ist unmaßgeblich)
VwGH 30.09.1998, 98/02/0246