§ 33 Abs 1 WehrG (Wohnkostenbeihilfe, Ersatz aller nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehenden Kosten; mündliche Vereinbarung mit der Mutter des Bf)
VwGH 27.05.1999, 98/11/0282
Die bel Beh begründete die Abw des A des Bf damit, dass die Benützung der Wohnung durch den Bf nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses erfolge; lediglich die Kostentragung sei vereinbart worden.