§ 29 Abs 6 WehrG (Kaderübungen, Einberufungen, nach Maßgabe militärischer Erfordernisse; kein subjektives Recht des Wehrpflichtigen)
VwGH 27.05.1999, 98/11/0103
Der Bf verneint das Vorliegen „militär Erfordernisse“ in Ansehung der ggstdl Kaderübung. Es handle sich bei dieser um eine militär Feier zum „Tag des Unteroffiziers“; dies diene nicht den im § 29 Abs 1 WehrG umschriebenen Zwecken.