§ 15 Abs 1 WehrG (Bundesheer, notwendige körperliche und geistige Eignung; Tauglichkeit zu irgendeiner Dienstverrichtung im Bundesheer nicht ausreichend)
VwGH 27.05.1999, 98/11/0055
Der Umstand, dass ein Wehrpflichtiger zu irgendwelchen Dienstverrichtungen im Bundesheer in der Lage ist, bewirkt noch nicht dessen Tauglichkeit iSd § 15 Abs 1 WehrG. Da der Dienst im Bundesheer jedenfalls eine militär Komponente im engeren Sinn umfasst, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat, muss der Wehrpflichtige jedenfalls eine Waffe bedienen und ein gewisses Maß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln können. Andernfalls ist seine Tauglichkeit iSd G nicht gegeben.