Art 137 B-VG (vermögensrechtliche Ansprüche an Gebietskörperschaften, die weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden sind; Zurechnung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die öffentliche Aufgaben einer Gebietskörperschaft besorgt, zur Gebietskörperschaft; Forderung der Rechtsträger der Krankenanstalten zur Zahlung von Jahresausgleichszahlungen an den Hauptverband; nicht dem Bund zurechenbar)