Art 137 B-VG (vermögensrechtliche Ansprüche gegen-über Gebietskörperschaften, Zuständigkeit des VfGH, sofern Ansprüche nicht durch Bescheid oder ordentlichen Rechtsweg durchsetzbar; Ansprüche nach § 2b ParteienG , mit Bescheid festsetzbar)
Art 137 B-VG (vermögensrechtliche Ansprüche gegen-über Gebietskörperschaften, Zuständigkeit des VfGH, sofern Ansprüche nicht durch Bescheid oder ordentlichen Rechtsweg durchsetzbar; Ansprüche nach § 2b ParteienG , mit Bescheid festsetzbar)