§ 95 Abs 2 Z 1 ÄrzteG 1984 (Disziplinarvergehen, vorsätzliche Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagsätzen; kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung; Zusammenrechnung von Strafen aus mehreren gerichtlichen Verurteilungen, die zueinander in einem Verhältnis des § 31 StGB stehen, nicht denkunmöglich)