§ 29 Abs 4 ÄrzteG (Ordinationsstätte, Bezeichnung, Interessen des Ärzteberufsstandes, Verbot der Beeinträchtigung; Österreichische Ärztekammer, Kompetenz zur Erlassung näherer Vorschriften, Verordnungsermächtigung; Ermächtigung zur Errichtung eines Bewilligungsregimes für Hinweisschilder und Normierung von Zuständigkeiten, keine) SchilderO idF Beschl der Österr Ärztekammer v 17. 6. 1994 § 6 Abs 3 (weitere Ordinationsschilder, Anbringung in Ausnahmefällen, Bewilligung der Landesärztekammer; Bewilligung lediglich für weitere Ordinations- und Hinweisschilder, Gleichheitswidrigkeit, keine; demonstrative Nennung eines Ausnahmefalles in § 8 Abs 1)