§ 25 Abs 1 ÄrzteG (Unterlassung jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes des Arztes; Werbung eines Ambulatoriums)
Art 3 lit e Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit (standeswidrige Information; Selbstanpreisung oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise)