§ 81 Abs 2 WRG (Wassergenossenschaft, Pflicht zur Einbeziehung benachbarter Liegenschaften, keine wesentlichen Nachteile der Genossenschaft, Einbeziehung auf Antrag des Eigentümers oder Berechtigter; Begriff der „Berechtigung)
§ 85 Abs 1 WRG (Aufsicht über Genossenschaften, Entscheidung der Behörde über Einbeziehungspflicht auf Antrag)