§ 17 Abs 3 AVG (Ausnahme von der Akteneinsicht, ua Gefährdung der Aufgaben der Behörde; staatspolizeilicher „Quellenschutz“)
§ 37 AVG (Zweck des Ermittlungsverfahrens, Möglichkeit der Parteien zur Geltendmachung ihrer Rechte; Möglichkeit zur Entkräftung von gegen eine Partei gerichteten Vorwürfen; Bescheid darf nicht ausschließlich auf der Partei nicht zugängliche Quellen gestützt werden)