§ 4 ZustellG (Abgabestelle, „Wohnung“, keine bei bloß fallweiser Benützung; polizeiliche Meldung auch unter Adresse der Mutter, Zustellung des Straferkenntnisses, Retournierung als „nicht behoben“)
VwGH 26.01.1999, 98/02/0347
Nach mehreren infolge postamtl gemeldeten Ortsabwesenheiten des Bf fehlgeschlagenen Versuchen, ein erstinst StrafErk zuzustellen, wurde der Beh bekannt, dass der Bf auch bei seiner Mutter in S polizeil gemeldet sei. In der Folge wurde das erstinst StrafErk an den Bf unter der Anschrift in S adressiert; diese Sendung wurde nach deren postamtl Hinterlegung mit dem Vermerk „nicht behoben“ der Beh erster Inst zurückgestellt.