§ 54e Abs 1 VStG (Berufung, zwingende Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; rechtswidriges Unterbleiben führt nur bei Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Bescheidaufhebung)
VwGH 19.03.1998, 97/07/0200
Nach stRsp des VwGH zu § 51e VStG zieht selbst ein rechtswidriges Unterbleiben der öff mündl Verhandlung über die Berufung nicht jedenfalls die Aufhebung des BerufungsB nach sich, sondern dafür ist die - in der Beschw darzustellende - Relevanz iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG maßgeblich (vgl hiezu VwGH vom 10.10.1995, 94/05/0331).