§ 9 Abs 1 VStG (Verantwortlichkeit; handelsrechtlicher Geschäftsführer bei jur Personen, sofern gesetzl nicht anderes bestimmt und kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist)
§ 9 Abs 2 VStG (verantwortlicher Beauftragter; klare Abgrenzung des Verantwortungsbereiches, für ein- und denselben Verantwortungsbereich nur eine Person)