§ 12 MLG (Bereitstellungsbescheid, Vorausset-zung für eine allfällige künftige Leistungsanforderung; für Bereitstellungsbescheid keine Beschränkung auf den Fall eines unbedingt notwendigen Bedarfes)
VwGH 30.06.1998, 96/11/0229
Mit dem angef „BereitstellungsB“ wurde ein für die Bfin zugelassener, nach Marke, Type, Kennzeichen und Fahrgestellnummer bestimmter Pkw (Kombi) gemäß § 12 MLG angefordert.