§ 5 MLG (Anforderungen eines Fahrzeuges, Interessenabwägung zwischen den militärischen und den berücksichtigungswürdigen anderen Interessen; keine Begründung eines subjektiven Rechtes)
§ 6 Abs 1 lit d MLG (Ausnahmen von der Leistungspflicht; Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungsgegenstände)