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VwGH 30. 6. 1998, 96/11/0175 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 2000/241ZfV 2000, 104

§ 43 Abs 3 WehrG (Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, Verfügung der Rückgabe durch zuständiges Militärkommando)

VwGH 30.06.1998, 96/11/0175

Keine der Best des § 43 WehrG sieht vor, dass die Rückgabe der Gegenstände durch den dazu Verpflichteten pers zu erfolgen habe. Ein dahingehendes Verständnis verbietet sich nach Auffassung des VwGH angesichts der in den Abs 1 und 8 des § 43 WehrG vorgesehenen Möglichkeit der Übersendung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Post- oder Bahnweg an Wehrpflichtige. Abw.

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