§ 43 Abs 3 WehrG (Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, Verfügung der Rückgabe durch zuständiges Militärkommando)
VwGH 30.06.1998, 96/11/0175
Keine der Best des § 43 WehrG sieht vor, dass die Rückgabe der Gegenstände durch den dazu Verpflichteten pers zu erfolgen habe. Ein dahingehendes Verständnis verbietet sich nach Auffassung des VwGH angesichts der in den Abs 1 und 8 des § 43 WehrG vorgesehenen Möglichkeit der Übersendung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Post- oder Bahnweg an Wehrpflichtige. Abw.