§ 29 Abs 1 Z 3 AWG (bewilligungspflichtige Anlagen; Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen; Altkunststoffrecyclinganlage mit Kapazität von nicht mehr als 9000 Jahrestonnen)
VwGH 24.11.1998, 95/05/0066