§ 2 Abs 11 AWG (Deponie; Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen)
§ 28 AWG (Errichtung oder wesentl Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen; Genehmigung des LH, sofern nicht Genehmigung nach § 29 Abs 1 oder ua der GewO erforderlich; Lagerung gefährlicher Abfälle, Genehmigungspflicht nach GewO, Ausschluss der Anwendbarkeit des AWG)