§ 29 Abs 1 Z 2 AWG (Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen, die der Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen dienen; Bewilligungspflicht) § 29 Abs 5 (ebenso; Parteistellung; ua Nachbarn, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben; Projektsänderung, keine; Änderung der Art der Schlammentsorgung)