§ 15 GewO 1994 (allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; gewerbliche Tätigkeit, Ausübungsverbot bei entgegenstehenden Bestimmungen in GewO oder Verordnungen; erforderliche Betriebsanlagengenehmigung, mögliche Gewerbsausübung auch ohne Betrieb der Anlage; notwendige Feststellung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gewerbsausübung; Servicestation für Kfz, geplante Waschstraße mit Innenreinigungsboxen)