§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen, Interessensabwägung, Verhältnismäßigkeitsprüfung; notwendige Feststellungen zu Aufwandsausmaß und Ausmaß des erzielten Schutzes)
VwGH 27.01.1999, 98/04/0176
Diesen Anforderungen kommt der angef B einerseits deshalb nicht nach, weil von der bel Beh der mit den vorgeschriebenen Auflagen für die Bfin verbundene Aufwand nicht festgestellt wurde und andererseits auch keine Feststellungen über das Ausmaß getroffen wurden, in dem mit der Erfüllung der Auflagen ein Schutz vor belästigenden Lärmereignissen erzielt wird. Wie die Bfin zutreffend ausführt, hätte es im zuletzt erwähnten Zusammenhang im BeschwFall ua auch der Feststellung der Zahl jener Hotelzimmer bedurft, die im Betrieb der mitbet Partei von den von der Betriebsanlage der Bfin ausgehenden Lärmimmissionen in einer einen dort nächtigenden Hotelgast in unzumutbarer Weise belästigenden Art betroffen sind, sowie der Feststellung des Verhältnisses der Zahl der betroffenen Hotelzimmer zu den übrigen Hotelzimmern der Betriebsanlage der mitbet Partei bedurft. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.