§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Verschulden des Vertreters ist einem solchen des Vertretenen gleichzuhalten, keine Angaben über Grund, warum angefochtener Bescheid nicht an Beschwerdeführer weitergeleitet wurde)
VwGH 29.10.1998, 98/20/0332