§ 21 Abs 1 Oö ROG 1994 (Widmungskategorien; Bauland; nur Flächen, die sich aufgrund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen; Flächen, die sich wegen natürlichen Gegebenheiten wie Hochwasser für Bebauung nicht eignen, nicht als Bauland zu widmen; Fläche im Hochwassergefährdungsbereich)
VwGH 22.09.1998, 97/05/0186