§ 2 Abs 5 Krnt GdPG (Kurgebiet; vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben, im Übrigen für Wohngebäude und Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen)
§ 5 Abs 3 Krnt GdPG (Appartementhaus; Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten, von dem anzunehmen, dass es nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend während des Wochenendes oder im Urlaub benützt wird)