§ 32 Abs 1 Z 4 Oö ROG 1994 (Bebauungsplan, Festlegung der Gebäudehöhe; nach der Anzahl der Geschoße, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus; Hauptgesims, das den oberen Abschluss der Fassade bildende Gesims; bei Angabe einer Hauptgesimshöhe keine Bezugnahme auf tiefsten Punkt des Straßenniveaus erforderlich)
VwGH 02.09.1998, 97/05/0133