§ 45 Abs 3 AVG (Parteiengehör; herangezogene Beweismittel, Offenlegung der Erkenntnisquellen, Stellungnahmemöglichkeit, Asylverfahren)
VwGH 23.09.1998, 96/01/0620
Die bel Beh hat dem Gebot des § 45 Abs 3 AVG insofern nicht entsprochen, als sie dem Bf (StA Albanien) zwar vorgehalten hat, dass sich die Verhältnisse in seiner Heimat grundlegend geändert hätten, jedoch im VerwVerf nicht offen gelegt hat, worauf sich dieses Wissen stützt. Erst im angef B hat sie angeführt, dass sich dieser Sachverhalt aus „allgemein zugänglichen internationalen Medienberichten“ ergebe. Der Bf hatte daher im VerwVerf keine Gelegenheit, den von der bel Beh herangezogenen Beweismitteln in konkreter Weise entgegenzutreten. Nur wenn die bel Beh dem Bf auch die Quellen für ihr Wissen um die allg Verhältnisse in Albanien bekanntgegeben hätte, wäre sie berechtigt gewesen, das dagegen gerichtete - allgemein gehaltene - Vorbringen des Bf als unglaubwürdig abzutun. Aufhebung wegen VerfMängeln, da somit das bei Gesamtbetrachtung des Inhaltes des angef B wesentlichste Argument der bel Beh gegen die Glaubwürdigkeit des Bf aufgrund eines unterlaufenen VerfMangels nicht stichhältig ist und nicht ohne weiteres gesagt werden kann, ob die bel Beh auch ohne Berücksichtigung dieses Elements zum Ergebnis gelangt wäre, dass die gesamte Aussage des Bf unglaubwürdig ist.