§ 8 Abs 1 ZustellG (Änderung der Abgabestelle; unverzügliche Mitteilung an die Behörde während eines Verfahrens, von dem die Partei Kenntnis hat)
VwGH 19.06.1998, 96/02/0253
Die bel Beh hatte auf Grund der am Rückschein ledigl mit Datum 1. 4. 1994 vermerkten Hinterlegung keine Veranlassung, an einer „rechtswirksamen Zustellung“ der Strafverfügung vom 29. 3. 1994 durch Hinterlegung zu zweifeln, zumal sich auf dem Rückschein, auf dem die am 1. 4. 1994 erfolgte Hinterlegung vom Postamt bestätigt wurde, kein Hinweis auf die nach Behauptung der Bfin erfolgte Aufgabe der Abgabestelle in Wörgl - etwa durch den Vermerk „Empfänger verzogen“ - findet.