§ 43 Abs 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Mitglieder des Beschwerdeausschusses, Wahl von Vollversammlung auf Vorschlag des Kammervorstandes; bloße Ordnungsvorschrift)
VwGH 19.05.1998, 98/11/0010
Die Best der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, nach der die Mitgl des BeschwAusschusses von der Vollversammlung auf Vorschlag des Kammervorstandes zu wählen sind (§ 43 Abs 1 ) bewirkt keine Bindung der Vollversammlung. Diese kann vielmehr den Vorschlag des Vorstandes auch ablehnen und auf Grund anderer Vorschläge andere Pers zu Mitgliedern wählen. Der Umstand, dass im ÄrzteG (§ 79 Abs 5 ) von einem Vorschlag des Vorstandes keine Rede ist, bewirkt nicht die G-Widrigkeit der in Rede stehenden SatzungsBest. Es handelt sich hiebei vielmehr um eine Ordnungsvorschrift betr die Frage, wem das ges nicht geregelte primäre Vorschlagsrecht in Ansehung der Wahl der Mitgl des BeschwAusschusses zukommt, die gewährleisten soll, dass zumindest ein Wahlvorschlag vorliegt.