§ 73 Abs 1 AVG (Entscheidungspflicht der Behörde; inhaltlicher Abspruch über gestellten Antrag)
VwGH 28.10.1997, 93/08/0230
Der A des Bf war auf Feststellung der sich für ihn aus dem GSVG ergebenden Rechte und Pflichten gerichtet. Die mitbet SVA wäre iSd § 410 Abs 1 Z 7 ASVG iVm § 194 Abs 1 GSVG verpflichtet gewesen, darüber bescheidmäßig abzusprechen. Unabhängig von der Frage, ob dem Schreiben der mitbet SVA vom 5. 3. 1992 B-Charakter zukommt (vgl VwSlg 9458/A, wonach an eine beh Erledigung, die nicht ausdrückl als B bezeichnet ist, hinsichtl der Wertung als B nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen ist), ist davon auszugehen, dass damit jedenfalls keine Feststellung der Beitragsgrundlage, sondern deren Herabsetzung erfolgt ist. Der A des Bf wurde daher durch das Schreiben der mitbet SVA vom 5. 3. 1992 nicht erledigt. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.