§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, 2wöchige Frist ab Kenntnis des WA-Grundes, subjektive Frist, spätestens binnen 3 Jahren nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, objektive Frist, Dartuung der Einhaltung der Frist bereits im Antrag, Fehlen kein Formgebrechen, sondern inhaltlicher Mangel)
VwGH 11.06.1997, 95/01/0534