§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, bisheriges Verhalten, bejahende Einstellung zur Republik, keine Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Prognose zukünftigen Verhaltens, bloße Verurteilungen kein Einbürgerungshindernis, Prüfung der Straftaten samt näheren Umständen zur Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur)
VwGH 11.03.1998, 97/01/0433