§ 10 Abs 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen)
§ 11 StbG (Ermessen, Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei; schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, Alkoholdelikte im Straßenverkehr)