§ 67a Abs 1 Z 2 AVG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, faktische Amtshandlungen, keine, Verbreitung unwahrer Tatsachen und Missachtung von Parteienrech- ten durch Gendarmeriebeamten, mangelnder Zwangscharakter)