§ 69 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Angaben über die Rechtzeitigkeit; keine)
VwGH 24.09.1997, 97/12/0146
Der Wiederaufnahmewerber muss schon im A angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat; ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs 3 AVG als Formerfordernis behandelt werden.