§ 68 AVG (Bescheid, amtswegige Aufhebung und Berichtigung; kein Rechtsanspruch, Verzicht der begünstigten Partei)
VwGH 24.09.1997, 97/12/0182
§ 68 Abs 2 AVG ist auch dann nicht anwendbar, wenn die begünstigte Partei bereit ist, auf die aus einem rk B erwachsenen Rechte zu verzichten (VwSlg 9892/A). Weiters besteht gem § 68 Abs 7 AVG kein Recht auf die Ausübung des der Beh zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes. Abw.