§ 34 AVG (Ordnungsstrafen; schriftliche Eingabe, beleidigende Schreibweise; Berufung, Ordnungsstrafe, Verhängung auch erst mit Berufungsbescheid; Berufungsrecht, keines)
VwGH 28.10.1997, 96/04/0191
In Ansehung der verhängten Ordnungsstrafe bestreitet der Bf nicht, dass er mit der von ihm gewählten Formulierung den Boden einer gerechtfertigten Kritik an der Beh verlassen hat. Dass eine Ordnungsstrafe aber nur als Sofortmaßnahme (und nicht auch im Rahmen des BerufungsB für verbale Äußerungen in der Berufung) verhängt werden dürfte, ist dem § 34 AVG ebensowenig zu entnehmen, wie die Auffassung des Bf, es müsse ihm gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls das Recht zur Berufung eingeräumt werden.