§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidung in der Sache, Verwaltungsstrafverfahren, Tatumschreibung, Änderung, Tatzeit, Tatauswechslung)
VwGH 25.11.1997, 96/04/0229
Im BeschwFall wurden von der ErstBeh verbotswidrige Einengungen des Hauptverkehrsweges am 20. 10. 1995 als erwiesen angenommen und solcherart die dem Bf zur Last gelegte Tat in Ansehung der Tatzeit eindeutig bestimmt. Die Befugnis der bel Beh (UVS) zur E in der Sache gem § 66 Abs 4 AVG war auf diese Tat beschränkt. Wenn die bel Beh daher demgegenüber dem Bf verbotswidrige Einengungen des Hauptverkehrsweges am 7. 2. 1996 zur Last legte, hat sie ihre Ermächtigung zur SachE überschritten. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.