§ 64 Abs 1 AVG (Berufung, Aufschiebende Wirkung, keine, wenn nach Aufheben der Entscheidung durch Berufungsbehörde Berufung erledigt ist)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidung, Aufhebung, Ausnahmefall, wonach Kassation allein von Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellt, keiner; Wirkung, Entscheidung in der Sache, neuerliche Zuständigkeit der Unterbehörden, keine)