§ 33 Abs 1 VwGG (Gegenstandslosigkeit des Verfahrens; Verlust des rechtlichen Interesses an Bescheidaufhebung wegen Ablaufes der Gültigkeitsdauer des angefochtenen Bescheides)
VwGH 08.10.1997, 95/21/0424
Die vorliegende Beschw richtet sich gegen den im B der Sicherheitsdirektion für Kärnten vom 9. 1. 1995, mit welchem dieser A gem § 26 iVm § 18 Abs 2 Z 6 FrG abgewiesen wurde. Die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsverbotes hat am 10. 7. 1997 geendet. Daher ist das rechtl Interesse des Bf auf dessen Aufhebung nunmehr weggefallen, zumal auch aus den von der bel Beh dem VwGH vorgelegten Akten des VerwVerf nicht ersichtlich ist, dass der Bf aus dem nunmehr abgelaufenen Aufenthaltsverbot noch rechtl Nachteile zu gewärtigen hätte; insb wurde der Bf auch offensichtl gem § 82 Abs 1 Z 2 FrG nicht bestraft. Die Beschw war daher gem § 33 Abs 1 VwGG mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verf einzustellen.