§ 34 VwGG (Beschwerdevoraussetzungen; Beschwerdelegitimation; Rechtsschutzbedürfnis; Möglichkeit der Rechtsverletzung durch angefochtenen Bescheid)
VwGH 18.09.1997, 95/20/0740
Gem 34 Abs 1 VwGG ist die Beschw wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der VwGH zur Erkenntnis gelangt, dass der Bf durch den angef B unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn die Rechtsstellung unabhängig davon, ob der angef B der Beh aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, unverändert bleibt. Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines B nicht berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ua dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschw aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur mehr theoret Bedeutung besitzen (VwSlg 11.393/A).