§ 38 Abs 2 BDG 1979 (wichtiges dienstl Interesse, anmaßendes und unkooperatives Verhalten) § 40 Abs 2 (qualifizierte Verwendungsänderung)
BerK 07.05.1998, GZ 32/8-BK/98
Das Tatbestandsmerkmal der rk Verhängung einer Disziplinarstrafe im § 38 Abs 3 BDG ist nicht so zu verstehen, dass Versetzungen nur bei rk straf- oder disziplinarrechtl Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstl Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtl Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen Grundes darzulegen haben.