§ 40 Abs 2 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung von Leitungsfunktion; behauptetes unüberbrückbares Spannungsverhältnis)
§ 273 BDG 1979 (Dienststelle, Begriff, Außenstellen einer Geschäftsstelle desselben Dienstortes)
§ 40 Abs 2 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung von Leitungsfunktion; behauptetes unüberbrückbares Spannungsverhältnis)
§ 273 BDG 1979 (Dienststelle, Begriff, Außenstellen einer Geschäftsstelle desselben Dienstortes)