§ 5 BPersVG
Personalvertretung 22.01.1996, A 54-PVAK/95
Die Wahl der Lehrervertreter für den SchulgemeinschaftsA ist gem § 1 der VO des BMUKS vom Schulleiter auszuschreiben. Dieser hat auch für den geordneten Ablauf der Wahl zu sorgen. Dem DStA steht dabei kein Mitwirkungsrecht zu. Äußerungen des Vors des DStA anlässlich der Wahl sind daher diesen PersVOrg nicht zuzurechnen.