Präambel EnWG 1935 (Ziele der Energiewirtschaftsverwaltung)
§ 4 Abs 1 EnWG 1935 (Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmungen, den Bau, die Erweiterung oder Stillegung von Energieanlagen dem BMwA anzuzeigen)
§ 4 Abs 2 EnWG 1935 idF vor der VereinfV (Beanstandungsbefugnis des BM binnen 1 Monats ab Anzeige; Untersagung kann binnen weiterer 2 Monate erfolgen; Investitionskontrolle; aus Gründen des Gemeinwohls, zB Bevorzugung eines Konkurrenzunternehmens; Auftrag zur Koordinierung von Gasleitungsprojekten)