§ 17 Abs 2 Oö BauO (Grundabtretung aufgrund Bebauungsplan für öffentliche Verkehrsfläche, Änderung des Bebauungsplanes, nicht mehr Verkehrsfläche; Rückübereignungsanspruch; keine Anwendung bei Abtretungsverpflichtung, die sich nicht aus Bebauungsplan ergab; Rückübereignungsanspruch aber unmittelbar aus Verfassung)