§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung; Nigeria, Mitglied der „CD", keine Asylrelevanz der Frage der Gleichbehandlung des Bf mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung)
VwGH 30.09.1997, 96/01/1114
Die bel Beh hat ua vermeint, dem Vorbringen des Bf (StA Nigeria) sei nicht zu entnehmen, dass ihm im Fall seiner Ergreifung eine gegenüber anderen „CD"-Mitgliedern (Campaign for Democracy) differenzierte Behandlung gedroht hätte, wobei seinen Angaben auch nicht entnommen werden könne, dass er jemals öff im Namen der „CD" aufgetreten sei und das Militärregime kritisiert habe. Es sei daher unwahrscheinl, dass der Bf namentl als Regierungsgegner bekannt gewesen sei und dass die Beh überhaupt an seiner Person als Mitläufer Interesse gehabt hätten. Die Zugehörigkeit zu einer best Gruppierung allein reiche nicht für eine Anerkennung als Flüchtling aus. Entgegen der Ansicht der bel Beh kann daraus, ob der Bf im Fall seiner Ergreifung anders als oder gleich wie andere „CD"-Mitglieder behandelt würde, für die Frage, ob für ihn die Gefahr asylrelevanter Verfolgung bestand, nichts gewonnen werden, weil es ausschließl darauf ankommt, ob ihm überhaupt auf Grund seiner Mitgliedschaft Verfolgung drohte. Dass er den Beh als Mitglied der „CD" namentl bekannt war, hat der Bf bei seiner niederschriftl Vernehmung vorgebracht. Aus seiner unwiderlegt gebliebenen Darstellung über seine Funktion in der „CD" ergibt sich, dass er nicht nur Mitläufer war, sondern im Rahmen des „Jugendflügels" als Mitorganisator einer Aufklärungsaktion betr die Demokratie maßgebl an der Parteiarbeit beteiligt war.