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VwGH 30. 9. 1997, 96/01/0871 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/1531ZfV 1998, 649

§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung; Nigeria, einmonatige Haft unter zu Tode verurteilten Kriminellen, Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung)

VwGH 30.09.1997, 96/01/0871

Den Erfordernissen einer ausreichenden Begr wird der angef B insoweit nicht gerecht, als diesem nicht entnommen werden kann, aufgrund welcher Erwägungen die bel Beh zur Ansicht gelangte, dass die Beh des Heimatstaates (Nigeria) am Bf nicht aus den im § 1 Z 1 AsylG 1991 gen Gründen an seiner Person interessiert gewesen seien, sondern nur deshalb, um Ermittlungen hinsichtl der (vom Bf als Druckereiangestelltem hergestellten) regimefeindl Flugblätter vorzunehmen. Denn mit einer reinen Ermittlungstätigkeit ist ohne weitere Begr nicht vereinbar, dass der Bf nach erster Einvernahme auf einer Polizeistation für einen Zeitraum von mehr als einem Monat in einem anderen Gefängnis inhaftiert geblieben sein solle, ohne dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung seiner Person vorgenommen worden seien. Das Vorbringen des Bf erweckt eher - alleine für sich gesehen - den Eindruck, dass die Beh seiner Heimat ihm eine gleichartige, das heißt gegen die Reg gerichtete, polit Gesinnung unterstellt hätten, wie sie in dem angebl gedruckten Flugblatt der Menschenrechtsorganisation zum Ausdruck gekommen sei. Da es zur Begr asylrechtl relevanter Verfolgung nicht darauf ankommt, ob der Asylwerber selbst die polit Gesinnung teilt, die ihm von den Beh unterstellt wird, sondern ledigl darauf, ob Verfolgungsmaßnahmen auf der Ansicht der bel Beh beruhen, dem Asylwerber sei eine best polit Gesinnung eigen, erweist sich dieser BegrMangel auch als relevant. Denn eine Haft vom 19. 12. 1995 bis zum 31. 1. 1996, welche ohne Beendigung durch die behauptete Flucht noch länger fortgedauert hätte, ohne dass es zu einer strafrechtl Anklage und einem nach rechtsstaatl Prinzipien geführten StrafVerf gekommen wäre, ist ein Eingriff von erhebl Intensität in die zu schützende persönl Sphäre des Einzelnen. Ledigl ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die bel Beh bei Verneinung der vom Bf behaupteten Folterungen übersieht, dass der Bf bereits die Tatsache als Folter behauptet hat, dass er mit zum Tode verurteilten Kriminellen zusammen in einer Zelle inhaftiert worden sei, welche ihn beleidigt und geschlagen hätten. Der Bf bringt hiezu in der Beschw vor, dass eine solche Maßnahme in Gewaltregimen als subtile Form der Verfolgung angewendet werde, um missliebige, aus polit Gründen inhaftierte Personen unter Druck zu setzen. Die bel Beh hat sich mit der behaupteten Maßnahme der Zusammenlegung des Bf mit Kriminellen nicht befasst, sondern nur mit den Folgen dieser Zusammenlegung. Aufhebung wegen VerfMängeln.

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