§ 1 Abs 1 WEG (Wohnungseigentum, Begriff; Miteigentum an Liegenschaft, ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht an der selbständigenWohnung im Wohnungseigentum; kein Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwaltungsrecht an sonstigen Räumlichkeiten, Gleichbehandlung mit Miteigentümer bei Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge gleichheitswidrig)