§ 139 Abs 3 ABGB idF BGBl 1995/25 (Familienname des ehelichen Kindes, Eltern mit unterschiedlichen Familiennamen; Bestimmungsmöglichkeit der Eltern; bei fehlender Bestimmung erhält Kind Familienname des Vaters; Regelung achtet das Privat- und Familienleben gemäß Art 8 MRK; Regelung nicht unsachlich)
Art 7 B-VG (Gleichheitsgrundsatz)